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SATZUNG
der Sportschützengesellschaft Wehr 1925 e.V.
Name und Sitz des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen „Sportschützengesellschaft Wehr 1925 e. V." Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Wehr (Baden). Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Zweck und Tätigkeit des Vereins
§2
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, sowie die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung.
Geschäftsjahr § 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 4
1. Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre, b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren, c) passive Mitglieder, d) Ehrenmitglieder.
2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuß.
3. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie eine Satzung. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie zahlen keinen Beitrag.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschußbeschluß von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Ausschusses ausgeschlossen werden (§5, Abs. 3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugebn. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Beiträge der Mitglieder
§7
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
Leitung und Verwaltung
§8
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig werden darf.
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
2. Der Ausschuß besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Schießleiter und 3 Beisitzern.
3. Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung auf je 2 Jahre gewählt.
4. Der Ausschuß unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Ausschußsitzungen werden geleitet vom I.Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, was vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
Kassenprüfung
§9
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 10
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Hauptversammlung
§ 11
Der Vorsitzende beruft alljährlich, spätestens 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres, die Hauptversammlung ein. Die Einladung muß spätestens eine Woche vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter;
c) etwa anfallende Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer;
d) Genehmigung des Haushaltsvorschlages;
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitglieds;
f) Beschlußfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken;
g) Satzungsänderungen;
h) eventuell notwendige Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge;
i) Verschiedenes.
2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des I.Vorsitzenden.
4. Die Versammlung wird geleitet vom I.Vorsitzenden. Ober jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftfführer zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Hauptversammlung
§ 12
1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2. Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
Beschlußfähigkeit
§ 13
Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
1. Änderung der Satzung;
2. Ausschluß eines Mitgliedes;
3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 5 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Auflösung des Vereins
§ 14
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das aktive Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben, mit der Aufgabe, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke wieder verwendet werden kann. Vor der Verwendung des Vermögens ist das zuständige Finanzamt noch zu hören.
Wehr, den 7. Dezember 1957
Ergänzt am 20. Februar 1978
Gebühren und Preisliste:
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Jahresbeitrag
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Erwachsene
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40,00 €
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Jugend bis 18 Jahre
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17,00 €
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Aufnahmegebühr
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Erwachsene
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155,00 €
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Jugend bis 21 Jahre
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25,00 €
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Standgebühr
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Gäste
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5,00 €
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Mitglieder
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2,00 €
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Jäger
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3,00 €
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Mitgliederpauschale
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25,00 €
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Flutlicht
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Pauschal
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25,00 €
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Einzel
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2,00 €
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